Das Schweizer Urheberrechtsgesetz
Geschichte des Schweizer Urheberrechtsgesetzes (Aus: NZZ vom 17.01.02 : Sanfter Druck auf das Bremspedal /Zögerliche Teilrevision des Urheberrechts)
1963 bis 1992 Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (der sog. "Dreissigjährige Krieg").
Juli 1993 Das neue Urheberrechtsgesetz tritt in Kraft.
1997

Eine 1997 eingereichte ständerätliche Motion beauftragte den Bundesrat, den Urheberrechtsschutz im Bereich der neuen Kommunikationstechnologien und der digitalen Übermittlung von Werken und Leistungen sicherzustellen.

1998 - jetzt Die Revision steht also an : Bei dieser Gelegenheit will der Bundesrat das URG gleich mit zwei internationalen Übereinkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) harmonisieren. Dabei handelt es sich um das Wipo Copyright Treaty (WCT) und das Wipo Performances and Phonograms Treaty (WPPT). Beide Verträge hat die Schweiz 1998 unterzeichnet. Was noch ansteht, ist die Ratifizierung.
NZZ 17.01.02 : Sanfter Druck auf das Bremspedal /Zögerliche Teilrevision des Urheberrechts

"Ist die Harmonisierung ein ausreichender Grund, ein Gesetz,
das erst zehn Jahre alt ist, zu revidieren?"

Roland Grossenbacher, dem Direktor des Institutes für geistiges Eigentum ( http://www.ige.ch) ist skeptisch. Er will den Revisionsprozess nicht vorantreiben.


Die Gründe:


1. Es ist kein Konsens zw. Nutzern und Urhebern absehbar (alte Gräben würden wieder
aufgerissen, bevor das neue URG richtig Fuss fassen könne).


2. Im Parlament wird eine Teilrevision zwar grundsätzlich befürwortet, aber nicht
für nötig erachtet (informelle Umfrage Grossenbachers).

3. Internationalen Übereinkommen stossen nicht auf einhellige Zustimmung. Insbesondere die Nutzer stellen sich gegen eine Ratifikation des WPPT. Die Kulturschaffenden wollen, wenn überhaupt,
die Teilrevision lediglich auf die Gesetzesänderung begrenzen, die die Ratifikation der Wipo-Übereinkommen betreffen.


Motto: Man solle nun einmal abwarten, wie die EU, die die Wipo-Verträge noch nicht ratifiziert hat, entscheide.

Die Schweiz wird das Urheberrecht revidieren

(Aus: Bericht der Koordinationsgruppe KIG an den Bundesrat Juni 2002 http://www.admin.ch/ch/d/egov/egov/kig/4-KIG-de.pdf )

 

3.4.2.5 Immaterialgüterrecht


Das Urheberrechtsgesetz (URG) soll gemäss der ständerätlichen Motion 97.3008 (Urheberrechtsschutz und neue Kommunikationstechnologien), dem nationalrätlichen Postulat 01.3417 (Urheberrechtsgesetz. Teilrevision) und zum Zweck der Ratifizierung der WIPO Abkommen über Urheberrecht (WCT) und über Darbietungen und Phonogramme (WPPT) revidiert werden.

Die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf das Internet beziehen sich einerseits auf die Einführung eines rechtlichen Schutzes für technische Massnahmen und Informationen über die Wahrnehmung von Rechte und anderseits auf die Einführung des Rechtes der Wahrnehmbarmachung auf Internet (online Recht).

Damit würde die Schweiz ihre Gesetzgebung den internationalen Standards anpassen. In den USA ist dies mit dem
„Digital Millenium Copyright Act“ geschehen und in der EG wurde zu diesem Zweck eine Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft erlassen 78.

Im Sommer 2000 hatte das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Gesetzesvorentwurf in die informelle Konsultation an die direkt betroffenenKreise geschickt. Die Resultate wurden ausgewertet und zusammengefasst und in einem Rundschreiben vom 4. April 2001 kommunizier t79. Am 11. Februar 2002 fand eineAussprache über das weitere Vorgehen mit den direkt betroffenen Organisationen statt.

In Anlehnung an diese Aussprache wird das IGE die Vorarbeiten auf Verwaltungsebene fortsetzen und dabei parallel zueinander zwei Ziele verfolgen: die Umsetzung der beiden WIPO Abkommen einerseits und die Berücksichtigung der durch parlamentarische Vorstösse zusätzlich
in die Revision eingebrachten Anliegen anderseits. Diese weiteren Vorarbeiten dürften zumindest noch das laufende Jahr – voraussichtlich aber auch noch 2003 – in Anspruch nehmen.

Aus: „Neue Medien" - Stand der Technik - Stand des Rechts
Seminar im Urheberrecht 21. - 24. Juni 2002 in Amsterdam bei Prof. Dr. M. Rehbinder und Prof. Dr. R. Hilty

http://www.quack.ch/articles/urg_neuemedien.pdf

"Dass technischen Schutzassnahmen ein rechtlicher Schutz gewährt werden wird, ist ein neues Element in den Urheberechtsgesetzen in der Schweiz und in Europa.

Diese Forderung stammt aus der amerikanischen Unterhaltungsindustrie und wurde bereits 1998 im Digital
Millenium Copyright Act (DMCA) in den Vereinigten Staaten umgesetzt. Die Europäische
Union setzt dies in besagter Urheberrechtsrichtlinie 91 um. Art. 6 Abs. 1 lautet: „Die
Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer
technischer Massnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist [...], dass sie dieses Ziel
verfolgt.“ Auch in der Schweiz wird ein solcher Rechtsschutz umgesetzt werden, damit die
WIPO-Verträge ratifiziert werden können
.92


Die WIPO-Verträge treten erst in Kraft, wenn 30 Unterzeichnerstaaten diese ratifiziert haben, was
bis heute rund 20 Staaten getan haben. Wenn die Mitgliederstaaten der EU die
Urheberrechtsrichtlinie umgesetzt haben, dürften die Verträge also Gültigkeit erlangen".

Aus dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (admin.ch)
 

Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt:
a.
den Schutz der Urheber und Urheberinnen von Werken der Literatur und Kunst;
b.
den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen;
c.
die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften.
2 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

Art 2 / 3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.

Art. 10 /3 Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.

Art 11 /3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks

Art 12 / 2 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.

Art. 17 Rechte an Programmen
Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt.

Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch

4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.

Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen


1 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf sich die erforderlichen Informationen über Schnittstellen zu unabhängig entwickelten Programmen durch Entschlüsselung des Programmcodes beschaffen oder durch Drittpersonen beschaffen lassen.


2 Die durch Entschlüsselung des Programmcodes gewonnenen Schnittstelleninformationen dürfen nur zur Entwicklung, Wartung sowie zum Gebrauch von interoperablen Computerprogrammen verwendet werden, soweit dadurch weder die normale Auswertung des Programms noch die rechtmässigen Interessen der Rechtsinhaber und -inhaberinnen unzumutbar beeinträchtigt werden.

Art. 24 Archivierungs- und Sicherungsexemplare

2 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden.

Art. 29 Im allgemeinen


1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2 Der Schutz erlischt:
a.
50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme;
b.
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.
3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren1 tot, so besteht kein Schutz mehr.

Art. 67 Urheberrechtsverletzung
1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

l. ein Computerprogramm vermietet.

Art. 84
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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was tun, wenn dmca auch in der schweiz implementiert wird???

Referendum
Das Volk hat das Recht, über Parlamentsentscheide im Nachhinein zu befinden. Bundesgesetze, allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sowie unbefristete Staatsverträge unterliegen dem fakultativen Referendum: Das heisst, darüber kommt es zu einer Volksabstimmung, falls dies 50000 Bürgerinnen und Bürger verlangen. Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach der Publikation eines Erlasses vorliegen.

Wenn es um's Copyright geht, haben Europäer grundsätzlich andere Ansichten als Amerikaner: (DMCA) legt den Urheberrechtsschutz zu weit zugunsten der Eigner au

Die im Windschatten des amerikanischen "Digital Millenium Copyright Act" im Juni 2002 finalisierte EU-Richtlinie birgt aber erheblichen Konfliktstoff. Die unkritische Überführung in nationales Recht könnte tatsächlich unangenehme Folgen für Urheber (Softwareentwickler, Autoren, Musiker...) und Konsumenten haben.


Diese Konstellation ist insbesondere auch in rechtsdogmatischer Hinsicht bedenklich,und zwar deshalb, weil hier dem europäische Urheberrecht plötzlich das Modell des angloamerikanischen Kopierrechts (Copyright) übergestülpt wird, obwohl letzteres
gegenüber ersterem bis heute in der Entwicklung zurückgeblieben ist:
Während nämlich das amerikanische Recht in erster Linie das Investitionsinteresse des Verlegers schützt, beruht die europäische Tradition auf philosophischen Überlegungen, die den gerechten Ausgleich zwischen Urhebern, Verlegern und Öffentlichkeit ins Zentrum ihrer Bemühungen stellen - eine Entwicklung, die in den USA nie nachvollzogen wurde."

aus: "Amerikanisches Urheberrecht künftig auch in Österreich?"
http://www.heise.de/tp/deutsch/html/result.xhtml?url=/tp/deutsch/special/copy/13379/1.html&words=DMCA

Das "Fair Use" - Prinzip

In der ganzen Diskussion um geistiges Eigentum im Digitalzeitalter wird häufig der Eindruckerweckt, fair use sei eine Konzession der Rechteinhaber an das Fußvolk der Millionen User da draußen; als ginge es dabei um ein paar schleißige Privatkopien; oder die eingebildeten Rechte von Studenten, Musik gratis aus dem Netz zu saugen.

Aber eigentlich hat fair use eine wesentlich tiefere Bedeutung in der Konzeption des Urheberrechts. Dieses wurde in erster Linie geschaffen, um den Schutz des Allgemeininteresses zu gewährleisten, das dem Schutz privater Rechteinhaber gegenübersteht. Nicht fair use ist die Ausnahme, sondern die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber. Oder wenn schon nicht das eine Prinzip Prioritätüber das andere haben sollte, dann sind sie zumindest beide verschiedene Seiten der selben Medaille. Doch dieser Gedankengang, der ursprünglich in der Konzeption von Urheberrechtsabkommen so wichtig war, ist heute nahezu vergessen - jedenfalls bei unseren Gesetzesmachern und den Lobbyisten der Rechteverwalter.

aus: Der DMCA muss fallen
http://www.heise.de/tp/deutsch/html/result.xhtml?url=/tp/deutsch/inhalt/te/11721/1.html&words=DMCA

Prognosen

Aus: „Neue Medien" - Stand der Technik - Stand des Rechts Seminar im Urheberrecht 21. - 24. Juni 2002 in Amsterdam bei Prof. Dr. M. Rehbinder und Prof. Dr. R. Hilty

 

Solange es keine besseren technischen Schutzmassnahmen gibt oder die heute realisierbaren Lösungen nicht konsequent eingesetzt werden, ist der Schutz von Software durch das Urheberrecht nur unzulänglich gesichert.

Die Tatsache, dass der Patentschutz primär die allgemeine Software-Entwicklung bremst und die Machtposition der grossen Software-Hersteller stärkt, zeigt, dass auch dies keine befriedigende Lösung hervorbringt.

Daher verstärkt sich der Gedanke nach einer auf internationaler Ebene geschaffenen, effektiven, neu definierten Rechtsgrundlage. Je länger eine solche Umsetzungdauert, desto mehr ist anzunehmen, dass sich der Open-Source Trend durchsetzt und Software definitiv zum Allgemeingut der Gesellschaft wird.

In telepolis diese Woche:

Mit dem Copyright gegen Kritik


Oliver Frommel   06.12.2002
Der Chemiekonzern Dow nutzt den Digital Millennium Copyright Act, um einen Provider zu
zwingen, eine kritische Website aus dem Netz zu nehmen
Der  Digital Millennium Copyright Act ist nicht nur ein willkommenes
juristisches Werkzeug zur Eindämmung des Kopierens von Filmen und Musik
im Internet. Auch gegen unliebsame Websites kann dieses Gesetz verwendet
werden. Der Chemiekonzern  Dow ging damit jetzt gegen eine kritische Website
vor, die die Dow corporate identity kopiert hatte.
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