Das Schweizer Urheberrechtsgesetz | |
Geschichte des Schweizer Urheberrechtsgesetzes (Aus: NZZ vom 17.01.02 : Sanfter Druck auf das Bremspedal /Zögerliche Teilrevision des Urheberrechts) | |
1963 bis 1992 | Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes (der sog. "Dreissigjährige Krieg"). |
Juli 1993 | Das neue Urheberrechtsgesetz tritt in Kraft. |
1997 |
Eine 1997 eingereichte ständerätliche Motion beauftragte den Bundesrat, den Urheberrechtsschutz im Bereich der neuen Kommunikationstechnologien und der digitalen Übermittlung von Werken und Leistungen sicherzustellen. |
1998 - jetzt | Die Revision steht also an : Bei dieser Gelegenheit will der Bundesrat das URG gleich mit zwei internationalen Übereinkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Wipo) harmonisieren. Dabei handelt es sich um das Wipo Copyright Treaty (WCT) und das Wipo Performances and Phonograms Treaty (WPPT). Beide Verträge hat die Schweiz 1998 unterzeichnet. Was noch ansteht, ist die Ratifizierung. |
NZZ 17.01.02 : Sanfter Druck auf das Bremspedal /Zögerliche Teilrevision des Urheberrechts | |
"Ist die Harmonisierung
ein ausreichender Grund, ein Gesetz, Roland Grossenbacher, dem Direktor des Institutes für geistiges Eigentum ( http://www.ige.ch) ist skeptisch. Er will den Revisionsprozess nicht vorantreiben.
3. Internationalen
Übereinkommen stossen nicht auf einhellige Zustimmung. Insbesondere
die Nutzer stellen sich gegen eine Ratifikation des WPPT. Die Kulturschaffenden
wollen, wenn überhaupt,
|
|
Die Schweiz wird das Urheberrecht revidieren (Aus: Bericht der Koordinationsgruppe KIG an den Bundesrat Juni 2002 http://www.admin.ch/ch/d/egov/egov/kig/4-KIG-de.pdf ) |
|
3.4.2.5 Immaterialgüterrecht
Die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf das Internet beziehen sich einerseits auf die Einführung eines rechtlichen Schutzes für technische Massnahmen und Informationen über die Wahrnehmung von Rechte und anderseits auf die Einführung des Rechtes der Wahrnehmbarmachung auf Internet (online Recht). Damit würde die
Schweiz ihre Gesetzgebung den internationalen Standards anpassen. In den
USA ist dies mit dem Im Sommer 2000 hatte das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einen Gesetzesvorentwurf in die informelle Konsultation an die direkt betroffenenKreise geschickt. Die Resultate wurden ausgewertet und zusammengefasst und in einem Rundschreiben vom 4. April 2001 kommunizier t79. Am 11. Februar 2002 fand eineAussprache über das weitere Vorgehen mit den direkt betroffenen Organisationen statt. In
Anlehnung an diese Aussprache wird das IGE die Vorarbeiten auf Verwaltungsebene
fortsetzen und dabei parallel zueinander zwei Ziele verfolgen: die Umsetzung
der beiden WIPO Abkommen einerseits und die Berücksichtigung der
durch parlamentarische Vorstösse zusätzlich |
|
Aus: Neue Medien"
- Stand der Technik - Stand des Rechts |
|
"Dass technischen Schutzassnahmen ein rechtlicher Schutz gewährt werden wird, ist ein neues Element in den Urheberechtsgesetzen in der Schweiz und in Europa. Diese Forderung stammt
aus der amerikanischen Unterhaltungsindustrie und wurde bereits 1998 im
Digital
|
|
Aus dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (admin.ch) | |
Art. 1 Art 2 / 3 Als Werke gelten auch Computerprogramme. Art. 10 /3 Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten. Art 11 /3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks Art 12 / 2 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. Art. 17 Rechte an
Programmen Art. 19 Verwendung zum Eigengebrauch 4 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme. Art. 21 Entschlüsselung von Computerprogrammen
Art. 24 Archivierungs-
und Sicherungsexemplare 2 Wer das Recht hat, ein Computerprogramm zu gebrauchen, darf davon eine Sicherungskopie herstellen; diese Befugnis kann nicht vertraglich wegbedungen werden. Art. 29 Im allgemeinen
Art. 67 Urheberrechtsverletzung l. ein Computerprogramm vermietet. Art. 84 --------------------------------------------------------------------------------- was tun, wenn dmca auch in der schweiz implementiert wird??? Referendum |
|
Wenn es um's Copyright geht, haben Europäer grundsätzlich andere Ansichten als Amerikaner: (DMCA) legt den Urheberrechtsschutz zu weit zugunsten der Eigner au | |
Die im Windschatten des amerikanischen "Digital Millenium Copyright Act" im Juni 2002 finalisierte EU-Richtlinie birgt aber erheblichen Konfliktstoff. Die unkritische Überführung in nationales Recht könnte tatsächlich unangenehme Folgen für Urheber (Softwareentwickler, Autoren, Musiker...) und Konsumenten haben.
aus: "Amerikanisches
Urheberrecht künftig auch in Österreich?" |
|
Das "Fair Use" - Prinzip | |
In der ganzen Diskussion um geistiges Eigentum im Digitalzeitalter wird häufig der Eindruckerweckt, fair use sei eine Konzession der Rechteinhaber an das Fußvolk der Millionen User da draußen; als ginge es dabei um ein paar schleißige Privatkopien; oder die eingebildeten Rechte von Studenten, Musik gratis aus dem Netz zu saugen. Aber eigentlich hat fair use eine wesentlich tiefere Bedeutung in der Konzeption des Urheberrechts. Dieses wurde in erster Linie geschaffen, um den Schutz des Allgemeininteresses zu gewährleisten, das dem Schutz privater Rechteinhaber gegenübersteht. Nicht fair use ist die Ausnahme, sondern die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber. Oder wenn schon nicht das eine Prinzip Prioritätüber das andere haben sollte, dann sind sie zumindest beide verschiedene Seiten der selben Medaille. Doch dieser Gedankengang, der ursprünglich in der Konzeption von Urheberrechtsabkommen so wichtig war, ist heute nahezu vergessen - jedenfalls bei unseren Gesetzesmachern und den Lobbyisten der Rechteverwalter. aus: Der DMCA muss
fallen |
|
Prognosen Aus: Neue Medien" - Stand der Technik - Stand des Rechts Seminar im Urheberrecht 21. - 24. Juni 2002 in Amsterdam bei Prof. Dr. M. Rehbinder und Prof. Dr. R. Hilty |
|
Solange es keine besseren technischen Schutzmassnahmen gibt oder die heute realisierbaren Lösungen nicht konsequent eingesetzt werden, ist der Schutz von Software durch das Urheberrecht nur unzulänglich gesichert. Die Tatsache, dass der Patentschutz primär die allgemeine Software-Entwicklung bremst und die Machtposition der grossen Software-Hersteller stärkt, zeigt, dass auch dies keine befriedigende Lösung hervorbringt. Daher verstärkt sich der Gedanke nach einer auf internationaler Ebene geschaffenen, effektiven, neu definierten Rechtsgrundlage. Je länger eine solche Umsetzungdauert, desto mehr ist anzunehmen, dass sich der Open-Source Trend durchsetzt und Software definitiv zum Allgemeingut der Gesellschaft wird. |
|
In telepolis diese Woche: Mit dem Copyright gegen Kritik
|