Universität Zürich 
WS96/97
  Soziologisches Institut 
Rämistrasse 69 
CH-8001 Zürich

Seminar: Soziologische Annäherung an den Cyberspace WS 96/97

Implikationen der Informationstechnologie auf die Publikation von Geistigem Eigentum:

Copyright oder Copywrong

Version 1.2
 

Abgegeben bei Prof. H. Geser

Daniel Boos

e-Mail: daniel@boos.com
[Homepage] [Papers] [Send me mail]


INHALTSVERZEICHNIS:

1 Copyright oder Copywrong

2 Implikationen der Computertechnologie in die Urheberrechte

2.2 Grundlagen des Urheberrechts in Bezug auf die elektronischen Medien
2.2.1 Grundlage des Copyrights und des Urheberrechts
2.2.2 Einordnung des Internets in eine Medienkategorie
2.2.3 Bedingungen für ein Urheberrecht
2.2.4 Rechte des Besitzers der Urheberrechte
2.2.5 Rechte des Benutzers von geschütztem geistigen Eigentum
2.2.6 Urheberrechtsverletzungen und Netiquette

3 Interessengruppen in der Urheberrechtsfrage

3.1 Die Verwertungsgesellschaften
3.1.1 Hauptakteure und Einflüsse der Verwertungsgesellschaften
3.1.2 Policy - das White Paper
3.1.3 Politics
3.1.4 Zukunftssicht des Internets
a) Lizenzierungsmodell
b) Pay-Per-View-Modelle
3.2 Wissenschaftler, Bibliotheken, Benutzer, Service Anbieter
3.2.1Hauptakteure
3.2.2 Policy
a) Copyright als Balance zwischen Benutzer und Besitzer
b) Fair Use in the Electronic Age: Serving the Public Interest
3.2.3 Politics
3.3 Technophile, Cyberfreaks, Hacker
3.3.1 Hauptakteure
3.3.2 Policy
3.3.3 Politics
3.3.4 Sichtweise des Internets
3.4 Aktueller Stand in der Copyright-Debatte: Die WIPO-Konferent 12/96
3.4.1 Vorraussetzungen
a) Beschlussfähige Instanzen
b) vorgeschlagenes Treaty der WIPO
3.4.2 Entscheidungen

4. Auswirkungen der elektronischen Publikation

4.1 Vereinfachung der Publikation und Steigerung des Angebots
4.1.1 Reduktion des Publikationsaufwandes
4.1.2 Steigerung des Angebotes
4.1.3 Taxometrie von Informationen - Intellectual Value versus Market Value
4.1.4 Filtermechanismen zur Informationsbeschaffung
4.2 Wissenschaftliche Publikation und Fachblätter
4.3 Business Information, Informationsanbieter
4.4 Künstlerische Werke und Unterhaltungsmedien

5. Schlussfolgernde Betrachtung

5.1 Rechtliche Regulierungen für geistiges Eigentum
5.2 Technologische Entwicklung
5.3 Zusammenfassende Betrachtung

6. Literatur

[TITELBLATT] [INHALT] Kapitel [K1] [K2] [K3] [K4] [K5] [K6] [Fussnoten] [Quellen]

1. Copyright oder Copywrong[1]

Die zunehmende Verbreitung von elektronischen Publikationen auf dem Internet stellt eine neue Problematik in Bezug auf die Rechte eines Autors auf sein geistiges Eigentum dar. Diese Rechte werden Urheberrecht oder im angelsächsischen Raum Copyright genannt. Welche Folgen hat die Implikation von globalen Computernetzwerken auf die herkömmliche Verarbeitung von geistigem Eigentum über Verwertungsgesellschaften?

Um diese Frage beantworten zu können, müssen zuerst einige andere geklärt werden:

Bei der Beantwortung dieser Fragen soll nebenbei die Zugehörigkeit des Internets zu einer Medienkategorie (Zeitung, Zeitschrift, Rundfunk) festgelegt werden.

Der enorme Umfang des Themas macht einige Abgrenzungen in Bezug auf den Themenbereich notwendig. Da das Internet eine globale Reichweite hat, werden nationale Gesetzgebungen viel weniger Beachtung finden als internationale Abkommen. Nationale Urheberrechtsgesetze können durch die globale Dimension des Internets sehr einfach umgangen werden. Eine Abgrenzung möchte ich hingegen gegenüber der Software machen. Software wird zwar auch als geistiges Eigentum betrachtet, trotzdem würde die Komplexität dieses Themas den Umfang der Arbeit sprengen[3]. Hauptsächlich möchte ich mich auf die elektronische Publikation von Texten begrenzen, wobei keine Einschränkung in der Art des Textes, zum Beispiel Literatur, Wissenschaftliche Publikationen oder Nachrichten gemacht wird.

Die dieser Arbeit zugrundeliegende Literatur besteht aus einer Mischung von Gesetzestexten, staatlichen Positionspapieren, Texten über Betriebswirtschaftliche Managmentstrategien, "pseudowissenschaftlichen" Beiträgen, philosophischen Fragen zur globalen digitalen Vernetzung und informatik-rechtlichen Untersuchungen. Das notwendigerweise lückenhafte Gesamtbild soll einen gewissen Überblick über die momentane Diskussion um die Zukunft des elektronischen Publizieren und des Urheberrechtes vermitteln. Berücksichtigt wird dabei die Diskussion in ganz unterschiedlichen Texten, welche einerseits Meinungen und Ideen und andererseits rechtswissenschaftliche Untersuchungen beinhalten. Durch die hauptsächliche Literaturrecherche im Internet entstand gerade diese Mischung von Texten, in der sich sehr gut die Veränderung des herkömmlichen Publizierens im Vergleich zum elektronischen Publizieren zeigt, in der mehr Personen die Möglichkeit haben Ihre Ideen zu veröffentlichen.

[TITELBLATT] [INHALT] Kapitel [K1] [K2] [K3] [K4] [K5] [K6] [Fussnoten] [Quellen]

2. Implikationen der Computertechnologie auf die Urheberrechte

2.1 Wesensmerkmale der elekronischen Datenverarbeitung

2.1.1 Begriff der elektronische Publikation

Bei der Erschaffung von geistigem Eigentum ist heute die Computertechnik durch Programme wie Textverarbeitungen, DTP, CAD etc. stark beteiligt. Von einer elektronischen Nutzung dieser Erzeugnisse kann hierbei aber noch nicht gesprochen werden. Diese setzt erst ein, wenn die elektronischen Erzeugnisse zusätzlich zu der herkömmlichen Verbreitungsweise oder nur über elektronische Medien verbreitet werden. Dieses Verständnis der elektronischen Nutzung entspricht in etwa dem engeren, distributionsorientierten Begriff des elektronischen Publizierens, im Sinne der Verteilung von Publikationen über elektronische Medien. [kat96, S.2]Die Betrachtung bezieht sich hauptsächlich auf die Distribution über das Internet und nicht über Disketten oder CD-Rom. Es wird davon ausgegangen, dass die Distribution von geistigem Eigentum über CD-Rom oder Diskette durch die steigende Bandbreite, dass heisst der Datendurchsatz im Internet und der Vergrösserung des Angebotes im Internet, verschwinden wird.[bar95, S.81]

2.1.2 Reproduktion, Modifikation und Speicherung von geistigem Eigentum

Durch die Digitalisierung von geistigem Eigentum werden die unterschiedlichen physikalischen Formen irrelevant. Ob Text, Musik, Bild, Film oder Software alles wird nur noch über eine Bitfolge dargestellt. Verglichen mit herkömmlich gespeicherten Informationen, die sich beispielsweise in einem physikalischen Buch manifestiert, ergibt sich durch die digitale Speicherung von Informationen neue Möglichkeiten in deren Benutzung und Vervielfältigung. Jeder herkömmliche PC besitzt diese Möglichkeiten und es sind keine weiteren Hilfmittel notwendig.

a) Reproduktion

Der Kopierprozess von geistigem Eigentum wird durch den Computer sehr vereinfacht. Digital gespeicherte Daten können problemlos kopiert werden. Die Kopie unterscheidet sich in keiner Weise vom Original und ist nicht von minderer Qualität als das Original. Verglichen mit den herkömmlichen Kopiermechanismen ist der Aufwand für eine digitale Kopie minim. Innert Sekunden kann ein elektronisches Dokument tausendfach dupliziert und in der selben Zeit wieder vernichtet werden. Abgesehen von der physikalischen Dimension des Speichermediums (Harddisk, Ram, CD-Rom etc.) werden keine weiteren physikalischen Ressourcen benötigt. Das Herstellen von Kopien und ihre Vernichtung ist nur ein Änderung der Bitfolge auf diesen Speichermedien.[samar91] Eine mit Daten gefüllte Festplatte unterscheidet sich in keiner Weise von einer leeren Festplatte. Zudem sind illegale Druckerwerkstätten mit Druckerpressen relativ einfach auffindbar. Die Verbreitung über Computer macht den Täter jedoch fast unauffindbar.
Die Datenverarbeitung eines Computers basiert geradezu auf dem Kopieren von Daten. Nur um zum Beispiel eine Textdatei auf dem Bildschirm des Computers sichtbar zu machen, werden je nach Technologie mindestens drei Kopien der Datei angefertigt (Hauptspeicher, Speicher der Grafikkarte und die Darstellung auf dem Bildschirm)

b) Speicherung

Die Speicherkapazität von Speichermedien ist riesig. Eine CD-Rom bietet Platz für 650 Megabyte, was in etwa 320'000 DINA4-Seiten geschriebenen ASCII-Textes entspricht. Die Entwicklung von Speicherkapazitätsträger ist enorm, zukünftige Entwicklungen übersteigen die Kapazität einer CD-Rom um ein Vielfaches. Auf einer CD-Rom kann so also eine ganze Enzyklopädie oder alle Werke eines Künstlers problemlos gespeichert werden. Was früher noch Bibliotheken füllte hat jetzt problemlos auf kleinerem physikalischem Raum Platz.

c) Modifikation

Nicht nur das Kopieren oder Speichern von geistigem Eigentum wird durch die Digitalisierung extrem vereinfacht. Auch die Manipulationsmöglichkeiten sind extrem. Dies betrifft vor allem die digitale Nachbearbeitung von Bildern und Musik. Durch Grafikprogramme kann ein Bild verändert werden, indem etwas neues hinzugefügt oder wieder entfernt wird. Mit Hilfe des Samplings können Teile eines Musikstücks zu einem neuen Musikstück zusammengesetzt werden.

2.1.3 elektronische Distributionmöglichkeiten im Internet

Werden Computer vernetzt kommt die Möglichkeit des Datenaustausches zwischen diesen Computern hinzu. Bei einer Datenübertragung zwischen zwei Computern wird zwingend eine Kopie erstellt. Der Empfänger erhält nämlich eine Kopie und der Sender behält sein Orginal. Die Dauer für eine Kopie ist extrem kurz und die Distanz zwischen diesen Computern ist irrelevant. Mit dem Internet ist es möglich Informationen innert kürzester Zeit auf der ganzen Welt zu verbreiten. Jede einzelne Kopie kann problemlos wieder weiterverbreitet werden.

Durch den dezentralen Aufbau des Internets ist es sehr schwierig diese Verbreitungen zu kontrollieren.

2.2 Grundlagen des Urheberrechts in Bezug auf die elektronischen Medien

2.2.1 Grundlage des Copyrights und des Urheberrechts

Dem Hersteller oder Besitzer eines Werkes stehen gewisse Rechte, die sogenannten Urheberrechte, über sein Werk in einer beschränkten Zeitspanne zu. In dieser Zeitspanne, in der das Werk geschützt ist, hat der Autor das Recht bestimmte Benutzungen seines Werkes zu gestatten, zu verbieten oder kostenpflichtig zu machen. Die Urheberrechte sind ein optionales Recht, das heisst der Besitzer kann darauf verzichten. Die Urheberrechte unterstehen immer den nationalen Gesetzgebungen. Durch die Berner Konvention wird garantiert, dass die Urheber auch in anderen Ländern gewisse Grundrechte besitzen. Das europäische Recht bezieht sich auf ein Persönlichkeitsurheberrecht, das angelsächsische ist ein entpersonifiziertes Copyright. Auf die Differenzen dieser beiden Gesetzgebungen wird im nachfolgenden Text noch eingegangen.

2.2.2 Einordnung des Internets in eine Medienkategorie

a) Übertragung

Für die unterschiedlichen Werkformen haben sich unterschiedliche Schutzarten herausgebildet. Über das Internet werden die unterschiedlichsten Werkformen übertragen. Eine digitale Übertragung kann als eine Verteilung von Kopien betrachtet werden. Diese Übertragung entspricht in etwa der Verteilung einer Zeitung an einzelne bestimmte Personen. Der Urheber hat das Recht über jede Verwendung jeder Kopie zu bestimmen. Als Bespiel gelte hier die Kommunikation per e-Mail. Der Absender hat so selber die Möglichkeit zu bestimmen, wer die Information erhält. Sie kann aber auch als eine Kommunikation mit der Öffentlichkeit betrachtet werden. Als Beispiel gelten hier die Homepages oder die Newsgroups. Dies entspricht den Broadcastmedien Fernsehen und Radio. Die Übertragung wird so nicht als Kopie betrachtet und der Urheber hat zudem nicht das Recht jede Kopie zu kontrollieren. An der WIPO Konferenz im Dezember 1996 wurde die digitale Übertragung im Internet als vergleichbar mit einem Broadcastmedium bezeichnet.[sam97]

b) Vertriebswege

Als Supermedium vereint der Computer alle anderen Medien, wie zum Beispiel Bilder, Tonträger, Video und Bücher. Für diese unterschiedlichen Werke haben sich aber unterschiedliche Vertriebswege herausgebildet. Der Computer hingegen vereinigt diese verschiedenen Werkformen und über das Internet wird auch der Vertriebsweg angeglichen.

2.2.3 Bedingungen für den Schutz eines Werkes

Damit ein Urheberrecht auf ein Werk geltend gemacht werden kann, muss dieses zwei grundsätzliche Bedingungen erfüllen:[han96]
  1. Es muss sich um ein Orginalwerk handeln. Während in den angelsächsischen Ländern dieser Begriff sehr weit gefasst ist, muss es hingegen in Europa von der Persönlichkeit des Autors geprägt sein und einen individuellen Charakter haben.
  2. Die Schöpfung muss eine gewisse Form annehmen. Während dies in Europa genügt, muss in Amerika oder Kanada das schützenswerte Material in einem Medium fixiert sein. Eine öffentlich gehaltene Rede, die nicht aufgezeichnet wurde, ist in Europa geschützt, das Copyright würde nach amerikanischem Recht nicht gelten.
Schützenswert ist nur die Ausdrucksform, nicht aber die ihr zugrundeliegenden Ideen.

2.2.4 Rechte des Besitzers des Urheberrechts

Während im europäischen Persönlichkeitsurheberrecht dem Erschaffer von geistigem Eigentum immer gewisse moralische Rechte zustehen, ist dies beim entpersonfizierten "Copyright" nicht der Fall. Eine Erklärung dafür ist, dass die Urheberrechte in Europa meistens dem Kulturministerium unterstehen, die amerikanischen Copyrightgesetze werden hingegen vom Wirtschaftsministerium (Center of Commerce) festgelegt. Die europäischen Rechte legen demzufolge mehr Wert auf die moralischen Rechte, wie zum Beispiel die Anerkennung der Urheberschaft. Die amerikanischen Rechte sind vor allem auf den ökonomischen Nutzen des Besitzers des Copyrights ausgelegt. Der Erschaffer von geistigen Eigentum muss dort nicht unbedingt auch der Besitzer des Copyrights sein. Das amerikanische Copyright betrachtet geistiges Eigentum, als Ware die auch verkauft werden kann. Während im angelsächsischen Raum bei der Produktion von geistigem Eigentum für einen Arbeitgeber, alle Copyrightrechte dem Arbeitgeber gehören, gilt das auf dem europäischen Festland nicht. Selbst bei der Produktion von geistigem Eigentum für einen Arbeitgeber, hat in Europa der Arbeitnehmer gewisse grundlegende Urheberrechte für sein Werk. Generell zeigt sich die Tendenz, dass das Persönlichkeitsurheberrecht vom entpersonifizierten Copyright abgelöst wird. Dies erlaubt den Verwertungsgesellschaften eine einfachere Vermarktung. Sie zwingen deshalb die Erschaffer von geistigen Eigentum wann immer möglich zu sogenannte "Buy-Out" Verträgen, in denen alle Rechte der Publikation in jedem Medium abgetreten werden.

Folgende Rechte hat der Besitzer des Copyrights oder Urheberrecht:

Vor allem das Wiedergaberecht ist im Internet sehr umstritten. Momentane Web-Browser erstellen automatisch mehrere Kopien. Nach Norderhaug entstehen durch die Technologie des Internets und das Surfen im World Wide Web oftmals folgende Kopien:[nor95]
  1. Das Dokument kann als Teil beim Downloaden oder Darstellen im Computerspeicher gespeichert werden.
  2. Eine temporäre Kopie wird vom Browser auf der Harddisk erstellt.
  3. Das Dokument könnte auf einem Mirror oder Proxy (Computer die aus Geschwindigkeitsgründen eine Kopie haben) zwischengespeichert werden.
  4. Ein Dokument könnte vom Browser auf der lokalen Festplatte gespeichert werden, damit bei nochmaligen Zugriff nicht auf die Originalseite zurückgegriffen werden muss und das System schneller ist.
Während der erste Punkt zwingend durch die Technologie bedingt ist, gilt für die anderen, dass sie hauptsächlich zur Perfomancesteigerung beitragen. Nach dem bestehenden Recht könnte also das Surfen durch das Internet als ein Verletzung der Urheberrechte betrachtet werden. Dies ist ein Streitpunkt der gegenwärtigen Copyrightsdiskussion.

Das Änderungsrecht betrifft vor allem die Abänderungen von digitalen Photos und Musikstücken. Die Photos können durch Grafiksoftware so stark verändert werden, dass der Ursprung fast nicht mehr erkennbar ist. Zudem kann durch die "Copy+Paste"-Funktion aus mehreren Bildern ein neues Produkt hergestellt werden. Der Urheber sollte nun dies Erlauben oder Verbieten können, der Nachweis ist aber zum Teil unmöglich. Auch in der Musikbranche ist durch die zunehmende Verwendung von Samplern und Synthesizer das Änderungsrecht vor Problemen der Durchsetzungsmöglichkeiten gestellt. Die Techno-Musik besteht aus der Aufnahme und veränderten Wiedergabe von Teilen anderer Musikstücke. Musikproduzenten erachten dies als legal, wobei dies nach der momentanen Urheberrechts-Gesetzgebung nicht richtig ist. Obwohl eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist ihr Nachweis fast unmöglich.

Sobald ein Dokument auf dem Internet veröffentlicht wird, verliert der Urheber die Kontrolle über sein Werk. Ein Benützer könnte es nämlich downloaden und beliebig publizieren.

2.2.5 Rechte des Benutzers von geschütztem geistigem Eigentum

Gewisse Rechte werden dem Benutzer zugestanden. Diese Rechte können nicht vom Urheber beschränkt werden. In der europäischen Gesetzgebung ist das Recht weniger ausgeprägt, als in den angelsächsischen Ländern. Das europäische Recht gesteht eine Berechtigung in der privaten Nutzung von geschütztem Material. Hance zeigt aber gerade einige Lücken auf:
    Traditionell erlaubt diese Ausnahme einer Person, ein Werk zu ihrem eigenen und persönlichen Gebrauch zu kopieren. Die Tragweite dieser Ausnahme hängt selbstverständlich von den Nutzungen ab, die man als „privat" bezeichnet. So lassen bestimmte Länder zu, dass die Kopie eines Werkes im Rahmen eines Unternehmen als private Kopie betrachtet wird.[han96]
In Amerika gelten sehr ausgeprägte Fair Use Rechte. Vier Faktoren werden dabei berücksichtigt:
  1. The purpose and character of the use
  2. the nature of the work
  3. the amount and substantiality of the portion used in relation to the work as a whole
  4. the effect of use on the market value
Eine wissenschaftliche Benutzung eines Werkes ohne Erlaubnis des Urhebers wäre erlaubt, eine kommerzielle nicht.

2.2.6 Urheberrechtsverletzungen und Netiquette

Wird ein Urheberrecht verletzt, hat der Besitzer das Recht auf eine Entschädigung. Rechtlich ist nach dem Territorialitätsprinzip das jeweils nationale Recht anzuwenden, das für den Tatort gilt. Als Tatort gelten alle Handlungsorte, da dies jedoch im Internet mehrere sind (Routing) und diese in verschiedenen Nationen sein können, ergeben sich rechtliche Probleme. Denn diese verschiedenen Länder haben unterschiedliche Regelungen für Urheberrechtsverletzungen. Gerade solche Situationen sollen durch eine neue globale Regelung geklärt werden.

Im Internet hat sich eine gewisse Reglementierung für das Urheberrecht durch die Netiquette ergeben. Die Netiquette ist zwar freiwillig und unverbindlich, wird aber von den meisten Benutzern eingehalten. Die Netiquette erlaubt Kopien und Benützungen die für einen effektiven Gebrauch des Angebotes notwendig sind. Sobald jedoch ein Werk weiter verwendet wird oder mit einen Hyperlink benützt wird, gilt es als Anstand den Urheber zu informieren. [han96]

[TITELBLATT] [INHALT] Kapitel [K1] [K2] [K3] [K4] [K5] [K6] [Fussnoten] [Quellen]


3. Interessengruppen in der Urheberrechtsfrage

Um die zukünftige Urheberrechtsgesetze für digitale Medien ist ein Streit entfacht. Verschiedene Interessengruppen haben unterschiedliche Auffassungen, wie der Umgang mit geistigem Eigentum im Internet geregelt werden sollte. In den nachfolgenden Kapiteln sollten die unterschiedlichen Policies und Politics der Interessengruppen betrachtet werden. Die Debatte findet im Moment hauptsächlich in den U.S.A. statt, wodurch die Gewichtung dieser Gruppen berechtigt sein sollte.

3.1 Die Verwertungsgesellschaften

3.1.1 Hauptakteure und Einflüsse der Verwertungsgesellschaften

Hauptsächlich bestehend aus den Lobbys der Copyright-Industrie, die aus den Bereichen der Medien- und Unterhaltungsindustrie stammen. Sie beschäftigen sich mit der kommerziellen Vermarktung und dem Vertrieb von geistigem Eigentum. Sie sind oftmals nicht Produzenten des geistigen Eigentums, sondern sie vermarkten dieses im Auftrag der Erschaffer. Es wird also klar unterschieden zwischen dem Hersteller und Besitzer des geistigen Eigentums. Als Vertreter in den U.S.A. kann Bruce Lehmann, der Vorsteher des Patentamtes, gesehen werden. Eine Task Force unter seiner Obhut, und unter starkem Druck der Lobbys aus der Film und Medienindustrie in den U.S.A., entstand das staatliche Positionspapier „Intellectual Property and the National Information Structure" [whit94], nachgehend White Paper genannt.

3.1.2 Policy - das White Paper

Das Persönlichkeitsurheberrecht sollte durch das entpersonifizierten Copyright ersetzt werden, denn dieses ermöglicht eine bessere Vermarktung von geistigem Eigentum. Durch sogenannte "Buy-out"-Verträge[lur96] beginnen die Verwertungsgesellschaften alle Rechte auf ein Werk zu übernehmen und dem Urheber jegliche Rechte durch eine einmalige finanzielle Abgeltung auf sein Werk abzusprechen. Die Verwertungsgesellschaft besitzt damit einen grösseren Handlungsspielraum, da die Interessen des Erschaffers entfallen. Ansonsten sollten die bestehende angelsächsische Gesetzgebung immer zum Vorteil des Copyrights-Besitzers durchgesetzt werden. Das Internet sollte zudem nicht den Status Quo der momentanen Stakeholder gefährden.

a) Bedingungen für die Produktion von geistigem Eigentum

Nur eine Verstärkung der Copyright-Gesetze zugunsten der Besitzer von geistigen Eigentum, stellt sicher, dass in Zukunft auch wertvolles geistiges Eigentum im Internet angeboten wird. [whit94] Geistiges Eigentum wird ihrer Ansicht nach nur produziert, falls eine finanzielle Entschädigung möglich ist. Damit die Medien- und Unterhaltungsindustrien überhaupt erst ihre Angebote auf dem Internet realisieren, muss zuerst die rechtliche Grundlage ihre ökonomischen Interessen genügend garantieren. Ohne ihr Eintreten ins Internet wird von ihnen befürchtet, dass die Angebote auf dem Internet zuwenig attraktiv wären, damit sie mit herkömmlichen Medien konkurrenzieren könnten

b) Die White Paper Agenda

Die acht zentralen Punkte der White Paper Agenda :[sam96, S.136]
  1. Copyright-Besitzer haben das Recht auf die Kontrolle über jede Benützung ihrer Werke in digitaler Form. Dies hat zur Folge, dass sogar eine temporäre Kopie im Arbeitsspeicher des Computers als Vergehen betrachtet wird.
  2. Copyright-Besitzer haben das Recht auf die Kontrolle jeder Übertragung der Arbeit in digitaler Form. Digitale Übertragungen werden als eine Verteilung von Kopien an die Öffentlichkeit betrachtet.
  3. Fair-Use Rechte sollen wenn immer möglich eliminiert werden. Jede Benützung, auch nur ein kleiner Teil (zum Beispiel ein Zitat) muss lizenziert werden. Sogar private Benützung, der Austausch in der Familie und im Freundeskreis wird als Vergehen betrachtet, wenn diese nicht zusätzlich lizenziert wurde.
  4. "first sale"-Rechte werden aufgehoben. Der Erwerb einer Lizenz zur Benützung von geistigem Eigentum erlaubt nicht mehr dieses zu vermieten, weiterzuleiten oder zu verkaufen.
  5. Optimierung der Überwachungsmöglichkeiten von digital gespeicherten Arbeiten. Der Besitzer soll die Möglichkeit haben, jede Kopie seines Werkes zu kontrollieren und dessen Benützung zu verfolgen.
  6. Jede digitale Kopie soll technologisch geschützt werden (zum Beispiel durch Verschlüsselung). Umgehen dieser Sperren wird zum illegalen Akt.
  7. Die Online-Service Provider sind zuständig, dass keine Vergehen durch ihre Kunden geschehen und sind dafür haftbar.
  8. Diese neuen Regelungen sollen durch Bildungsprogramme in den Schulen gelernt werden.

c) Geistiges Eigentum als Wirtschaftsprodukt

Hinter diesen Interessen gibt es für die amerikanischen Verfechter ein solcher Gesetzgebung noch folgende Argumentation. Die Produzenten von geistigem Eigentum, wie zum Beispiel die Softwareindustrie, sind zu einem Eckpfeiler der amerikanischen Industrie geworden. Würden die Vermarktungsrechte des geistigen Eigentums nicht genügend geschützt, hätte dies ein riesiger wirtschaftlicher Verlust, hauptsächlich in der Copyrights-Industrie, zur Folge.

3.1.3 Politics

Die Verfechter von Copyrights bedienen sich vor allem dem Lobbying. Es geht darum, entscheidende Positionen zu beeinflussen. Das starke Lobbying zeigt sich im White Paper, obwohl die Intellectual Property Task Force alle Interessengruppen berücksichtigen sollte, finden sich nur die Interessen der Copyright-Industrie.

Eine rasche Einsetzung des White Papers und ein vergleichbares internationales Abkommen garantiert, dass Werke auf dem Internet genügend geschützt sind und ihre Pay-Per-View Projekte auf einem soliden Fundament stehen. Zudem geht es um die Festlegung von Tatsachen, neu eingeführte Gesetze, die wieder zu ändern schwierig wäre. [lur96]

3.1.4 Zukunftssicht des Internets

a) Lizenzierungsmodell

Da jeder zum eigenen Anbieter werden kann, entfällt die Funktion von Verwertungsgesellschaften als Vertrieb von geistigem Eigentum. Dies stellt die Vertriebsfunktion von Verwertungsgesellschaften vor eine Existenzfrage. Trotzdem sehen sie sich nicht als überflüssig an, sondern sie  möchten nun ihren Aufgabenbereich erweitern. Die finanzielle Entschädigung von Urhebern ist im Internet noch nicht gewährleistet. Sie sehen sich als Vertreter der Rechtsinhaber des geistigen Eigentums [krbe96] und wollen denen zu ihrer finanziellen Entschädigung verhelfen. Sie möchten, ähnlich wie in der Musikbranche, die Rechte der Erschaffer verwalten. Mit der Verstärkung des "Buy-Out's" von Urheberrechten werden sie sogar zu den alleinigen Besitzern der Rechte. Ein Content Provider kann für einen Beitrag eine auf Dauer befristete Lizenz auf ein Werk erhalten. Er hat dann das Recht das Werk auf seinem Angebot zu plazieren. Zudem ist er verpflichtet, einen Prozentbetrag seiner Einnahmen an die Verwertungsgesellschaft abzugeben. Die Verwertungsgesellschaft verteilt nun diese Einnahmen auf die Besitzer der Urheberrechte.

Ob sich diese Idee jedoch durchsetzen wird, ist sehr fraglich. Zumal könnte eine technologische Weiterentwicklung, das Mikrobilling, jedem Anbieter selber ermöglichen eine Art Bezahlung für seine angebotene Werke zu erlangen und so auf den Umweg über Verwertungsgesellschaften, die nur eine Lizenzierungsfunktion haben, zu verzichten.

b) Pay-Per-View

Die Pay-per-view-Modelle basieren auf der Idee, dass der Benutzer genau das bezahlt, was er benützt. Realisiert wurde dies schon durch verschiedene Fernsehkabelbetreiber und Fernsehsender (z.B. Teleclub, Premiere). Gewisse Online-Service-Provider wie zum Beispiel Compuserve haben dasselbe online realisiert. Durch kostenpflichtige Foren bezahlt ein Benützer für die erhaltene Information. Wenn der Benützer jedoch die Information erhalten hat, kann er sie theoretisch problemlos selber gratis an Dritte weiterverbreiten. Durch die zwangsweise Einsetzung eines Clipper-Chips[4] soll diese Weiterverbreitung technologisch unterbunden werden. Dies ist sehr umstritten, da dies einen Eingriff in die Privatsphäre der Benutzer wäre und die Benützer durch den Chip überwacht würden.

3.2 Wissenschaftler, Bibliotheken, Benutzer, Service Anbieter

3.2.1 Hauptakteure

Sie sind die Opposition gegen das White Paper. Ihre Zusammensetzung besteht aus den verschiedensten Gruppierungen mit unterschiedlichen Interessen. Die Service Anbieter, wie zum Beispiel die Telekommunikationsanbieter oder Internet Provider, befürchten zu grosse Einschränkungen durch das White Paper, denn sie könnten für ein Urheberrechtsvergehen ihrer Benutzer auf ihrer Infrastruktur bestraft werden. Anders dagegen argumentieren die Wissenschaftler und Bibliotheken zugunsten ihrer Benutzungsrechte. Das Interesse der Bibliotheken besteht in der Archivierung von geistigem Eigentum und deren Publikmachung an die Öffentlichkeit. Die Wissenschaftler benötigen für eine effiziente Forschung vielfach einen ungehemmten Zugriff auf die Werke anderer. Dieser Zugriff würde durch das White Paper gehemmt. Den Bibliotheken und Wissenschaftlern geht es vor allem um die gute Verfügbarkeit von geistigem Eigentum und nicht um die finanziellen Entschädigungen.

3.2.2 Policy

a) Copyright als Balance zwischen Benutzer und Besitzer

It´s important to understand, though, that the current copyright balance is not the product of some magic process for discerning Truth and Beauty; we have arrived at our current law through a combination of accident and the self-interested efforts of copyright affected industries.[lit95]

Das White Paper ist nur eine Gesetzgebung zugunsten der Copyright-Industrien. Das Copyright-Gesetz sollte jedoch eine Balance zwischen der Rechten des Copyright-Besitzers und den Rechten des Benützers darstellen.

Mit einer Revidierung des Copyrights sollen nun nicht nur die Rechte des Copyrights-Besitzers sondern auch die Rechte des Benützers verbessert werden. Das White Paper ist jedoch nur ein Interessenpapier der Copyrights-Industrie.

b) Fair Use in the Electronic Age: Serving the Public Interest

In einem Statement "Fair Use in the Electronic Age: Serving the Public Interest" reagierten sieben amerikanische Bibliotheksvereinigung auf das White Paper, dass die Fair Use Rechte stark einschränken wollte. Ohne eine Copyrights-Verletzung zu machen, sollten Bibliotheken und Benutzer folgende Rechte zugestanden werden:

Without infringing copyright, the public has a right to expect:

Without infringing copyrigth nonprofit libraries and other Section 108 libraries, on behalf of their clientele, should be able: Die neuen Möglichkeiten der Technologien sollen nicht nur zum Vorteil der Besitzer von geistigem Eigentum ausgelegt werden. Wenn die neuen Technologien es vereinfachen in einer Bibliothek geistiges Eigentum zu verwalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sollten sie auch das Recht dazu haben es zutun. Auch die Verantwortung zum Missbrauch des zur Verfügung gestellten Materials, darf nicht gegen die Bibliotheken oder Internet Provider verwendet werden.

3.2.3 Politics

Zusammen haben sie eine Organization mit dem Namen Digital Future Coalition[5], an der Bibliotheken, Unterhaltungselektronikproduzenten, Software und Computerfirmen, Telekom-munikationsfirmen, Bildungsinstitute, Bürgerrechtsbewegungen, Internet Provider, Konsumschutzorganisationen und Autoren beteiligt sind, gegründet. Ihr Ziel ist es, dass das White Paper nicht an einer Internationalen Konferenz oder im amerikanischen Kongress als verbindliche Regelung anerkannt wird. Eine zukünftige Regelung soll ihrer Ansicht nach die Benutzungsrechte (Fair Use) auch beachten und teilweise sogar erweitern..

3.3 Technophile, Cyberfreaks, Hacker

3.3.1 Hauptakteure

Sie sind wohl die interessante Gruppierung in der Copyrightfrage. Sie bilden einen lockeren Verbund und sind keiner zentraler Organisation untergeordnet. Sie sind die Freaks des Internets und die "Bewohner" dieser virtuelle Welt. Sie sind von einer Technikgläubigkeit durchzogen, dadurch betrachten sie die ganze Welt aus dieser Perspektive.

3.3.2 Policy

a) Copywrong, das Ende des Copyright

Das Copyrightgesetz ist ein altes Artefakt der Vergangenheit. Sie sind überzeugt, dass jeglicher Versuch es zu übertragen scheitern wird . Neue Technologische Möglichkeiten können nicht durch neue Gesetze eingeschränkt werden. Bestehende Gesetze für die Software werden nicht beachtet. Das Bewusstsein eines Vergehens besteht nicht in der Bevölkerung. Zudem sind die Erfahrungen mit den elektronischen Medien noch zu gering. Zuerst sollten sich nämlich dieses Medium entwickeln und danach sollten aufgrund des herausgebildeten gesellschaftlichen Konsenses ein Gesetz entstehen und nicht umgekehrt. Eine Gesetzgebung soll zudem nicht die technologischen Entwicklungen blockieren oder abbremsen.

b) Information wants to be free...

Information kann nicht gehortet werden. Alle haben das Recht auf alle Informationen. Durch das Wegfallen der physikalische Hülsen (Buch) ist Information nicht mehr eingeengt und für jeden erreichbar. Die technologischen Entwicklungen erlauben neue Umgangsformen mit geistigem Eigentum, die dessen bessere Verwertung erlauben.

3.3.3 Politics

Ihr Einfluss besteht hauptsächlich in Beziehungen zu den Gegnern des White Papers. Sie sind in virtuellen Gemeinschaften organisiert (z.B. Well Electronic Frontier Foundation) und pflegen dort den Austausch mit Gleichgesinnten. Einige ihrer Vertreter befinden sich in den Gremien von Wissenschaftsinstituten oder partizipieren aktiv an der momentanen Diskussion.

3.3.4 Sichtweise des Internets

Diese chaotische Ordnung ermöglicht es, dass neue Arten von Werken entstehen. Solche die aus Werken vieler anderer entstanden sind und zusammen eine neue Form bilden. Sie haben die Vorstellung, dass der Cyberspace zukünftig jegliche andere Kommunikationsart ersetzen kann.

3.4 Aktueller Stand in der Copyright-Debatte: Die WIPO-Konferenz 12/96

Eine zukünftige Gesetzgebung entscheidet sich entweder an einer internationalen Konferenz oder falls das White Paper in den U.S.A. oder eine ähnliche Richtlinie in der EU (Green Paper) durchgesetzt wird. Falls nämlich das White Paper in den USA ratifiziert wird, ist die amerikanische Behörde gezwungen den Copyrightschutz jeglichen in Amerika hergestellten geistigen Eigentümer in allen Handelsländern zu garantieren. Die Berner Konvention von 1886 ist das momentan gültige internationale Abkommen über den Schutz von geistigem Eigentum. Sie wird jeweils im Schnitt alle 10 - 20 Jahre durch das Hinzufügen eines Protokolls an die neuen Umstände angepasst. Gäbe es also eine Entscheidung an der WIPO-Konferenz, würde diese ins Protokoll eingetragen und spätere Änderungen sind schlecht möglich.

3.4.1 Voraussetzungen

a) Beschlussfähige Instanzen

An dieser Konferenz können jeweils nur Vertreter von Staaten teilnehmen und diese sind beschlussfähig. Da das White Paper von der Clinton Administration in Auftrag gegeben wurde, vertrat diese Delegation die Haltung des White Papers. Die amerikanischen Gegner des White Papers waren gezwungen mit anderen Staaten zu kooperieren.

Einen weiteren Konflikt gab es durch die verschiedenen staatlichen Delegationen. Während in Frankreich das Kulturministerium für Urheberrechte verantwortlich ist, unterstehen die Copyrightsgesetze in den U.S.A. dem Wirtschaftsministerium.

b) Vorgeschlagenes Treaty der WIPO

Das von der WIPO vorgeschlagene Protokoll entsprach in grossen Teilen in etwa dem White Paper und wurde deshalb von der amerikanischen Delegation unter Bruce Lehmann heftig unterstützt.

Das WIPO-Protokoll stiess dabei auf grossen Widerstand von anderen Staaten. Eine Koalition aus afrikanischen Staaten stellte sich kritisch gegenüber das White Paper. Ihre Argumentation basiert darauf, dass sie noch zu wenig Erfahrungen mit den neuen digitalen Medien gemacht haben und sich dadurch nicht zukünftige Entwicklungschancen zugunsten den technologisch weiterentwickelten Staaten vergeben möchten. Mit einer Einsetzung diese WIPO-Protokolles befürchteten sie, dass sie wirtschaftlich benachteiligt werden. Hinter der afrikanischen Koalition standen die Telekommunikationsgesellschaften und andere Gegner des WIPO-Protokolls.

3.4.2 Entscheidungen

Eine zukünftige Gesetzgebung konnte noch nicht festgelegt werden. Die verschiedenen Interessengruppen und ihre Positionen waren zu unterschiedlich. Keine der Parteien war zu einem Kompromiss bereit. In einem Punkt waren sich die Delegationen jedoch trotzdem einig. Eine neue globale zukünftige Regelung für die Urheberrechte im Internet ist notwendig. Die genauen Bestimmungen dieser Urheberrechtsregelung sollen aber erst Thema zukünftiger Konferenzen sein.

Die von Copyrightsverfechtern erwünschte Kontrolle über jegliche auch bei der Übermittlung entstehenden Kopie, wurde aus dem Protokoll entfernt. Die Diskussion führte durch die unterschiedlichen Meinungen auch nach langer Diskussion zu keinem von allen Parteien vertretbaren Konsens.

Es wurde entschieden, dass Fair Use Rechte auch im Internet bestehen und nicht über Lizenierungsmodelle eingeschränkt werden dürfen. Über die Reichweite von Fair Use Rechten wurde noch nicht entschieden.

Die Aufnahme von Datenbanken in die Kategorie geistiges Eigentum wurde verschoben und die WIPO wird in einer im Juni 1997 stattfindenden Konferenz nochmals darüber diskutieren.

Kritiker des White Papers hoffen nun, dass durch die Absage einer strikten Regelung im Sinne des White Papers oder der von der WIPO vorgeschlagenen Protokolle, sich keiner der beiden Vorschläge durchsetzen wird. Die Befürworter des White Papers versuchen jetzt, trotz der Ablehnung an der WIPO-Konferenz, sich im amerikanischen Kongress durchzusetzen. Sie erhoffen sich, dass andere Länder zugunsten wirtschaftlicher Beziehungen den USA folgen würden.

[TITELBLATT] [INHALT] Kapitel [K1] [K2] [K3] [K4] [K5] [K6] [Fussnoten] [Quellen]

4 Auswirkungen der elektronischen Publikation

4.1 Vereinfachung der Publikation und Steigerung des Angebots

4.1.1 Reduktion des Publikationsaufwandes

Die Möglichkeit, dass jeder Empfänger auch zum Sender werden kann, verändert das bestehende Gefüge aus Informationsanbietern und Informationsempfängern enorm. Gegenüber den traditionellen Publikationskanälen sind die Produktions- und Vertriebskosten minimal. Es ist nicht mehr eine Zwischeninstanz in Form einer Verwertungsgesellschaft notwendig, die die Publikation zum Beispiel in Buchform ermöglicht. Die Kette Autor - Verlag - Benutzer/Bibliothek wird durch Wegfallen des Verlages gekürzt, ja eigentlich könnte sogar die Bibliothek überflüssig werden. Gegen diese Existenzbedrohung wehren sich die Verlage, indem sie mit Gesetzen ihre Notwendigkeit erhalten möchten.[Kapitel 3.1] Elektronisch veröffentlichte Artikel sind im Gegensatz zu ihren auf Papier veröffentlichten Pendants  nie ausverkauft. Fehler oder Änderungen können im Text jederzeit vorgenommen werden und es wird keine neue Auflage dafür benötigt.

Während viele physikalische Publikationen nur an gewissen Orten wie zum Beispiel Bibliotheken verfügbar sind, kann ein im Internet veröffentlichtes Dokument von überall auf der Welt betrachtet werden. Die Zeit bis zur Veröffentlichung des Werkes wird um ein vielfaches verkürzt. Der Zeitaufwand für den Druck und den Vertrieb entfällt.

4.1.2 Steigerung des Angebotes

a) globale Konkurrenz der Informationsanbieter

Die Anzahl der Informationsanbieter im Internet ist durch die globale Reichweite explodiert. Noch nie war es so einfach, mit so wenig Aufwand ein Dokument weltweit zu veröffentlichen und einem weltweiten Publikum bekannt zu machen. Eine Publikation muss nicht mehr nur lokal oder national konkurrenzieren, sondern weltweit oder zumindest im gleichen Sprach- oder Kulturraum.

Durch die chaotische Struktur ist es jedoch sehr schwierig diese Informationen zu finden. Es entsteht eine grosse Konkurrenzsituation zwischen den Informationsanbietern. Die auswählbaren Informationsquellen steigen, doch die exakt gewünschte Information ist schwierig zu finden. [dys94]

Die Explosion der Anzahl Dienstanbietern führt zu einer grösseren Auswahl an geistigem Eigentum. Die Anbieter von geistigem Eigentum müssen darum kämpfen, wahrgenommen zu werden. Sie müssen ihre Produkte gegenüber einer grossen Konkurrenz anpreisen. Für den Suchenden wird es schwieriger unter den vielen Angeboten auch das qualitativ richtige für sich zu finden.

b) Strategien für Content Provider

Esther Dyson geht davon aus, dass die Art der kommenden Gesetzgebung unwichtig ist. Egal ob sich Copyrights durchsetzen oder nicht, die zukünftigen Inhalte müssen immer weltweit mit vielen ähnlichen Werten konkurrenzieren. Anstelle sich gegen die neue Situation zu wehren und konservativ versuchen alte Modelle am Leben zu erhalten, wäre es viel besser die spezielle Art des Internets zu adaptieren und mit ihr zu arbeiten. Den auch die Digitalisierung bringt neue wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten. Ein Grossteil der Informationen wird gratis als Werbung für kostenpflichtige Angebote abgegeben. Ein Zwiespalt besteht in der Problematik, dass ein Informationsanbieter zuerst weit bekannt sein muss, damit er davon finanziell profitieren kann. Um aber eine weiten Bekanntheitsgrad zu erreichen muss er sein Werk zu extrem günstigen Konditionen oder sogar gratis anbieten.

4.1.3 Taxometrie von Informationen - Intellectual Value versus Market Value

Während der Wert einer Information sehr hoch sein kann, kann ihr Marktwert extrem niedrig sein. Ein hohen Informationswert und einen geringen Marktwert hat zum Beispiel Alltagswissen, nach dem viele ihr Handeln richten. Einen hohen Marktwert haben Informationen, die viele benötigen aber nur eine geringe Verbreitung haben. Dies ist jedoch zeitlich sehr beschränkt, da sich Informationen innert kürzester Zeit weit verbreiten können. Der zeitliche Vorsprung oder die begrenzte Ausbreitung machen den Marktwert aus.

Eine Information kann wertlos sein, wenn sie nicht in einem entsprechenden Kontext steht. Der Verwender dieser Information muss sie benützen können, sonst ist sie für ihn wertlos. Für einen anderen Verwender kann dieselbe Information jedoch extrem wertvoll sein.

4.1.4 Filtermechanismen zur Informationsbeschaffung

a) künstliche Filtermechanismen

In der enormen Informationsflut wird es wichtiger die gesuchte Information aus der Datenflut filtern zu können. Intelligente Suchroboter oder Suchdienste können bei der Suche nach Information behilflich sein. Trotzdem erscheint dann die Information meist in einer noch nicht bearbeiteten oder im Interesse des Suchenden zugeschnittenen Form.

b) Aufbereitung der gefilterten Information

Die Filterung und Aufbearbeitung der Informationen kann von Zwischeninstanzen vorgenommen werden. Indem jemand eine Information exakt so aufbereitet, wie sie von einer speziellen Firma benötigt wird, wie zum Beispiel eine Marktanalyse, erhält diese Information nur für diese Firma einen hohen Wert. Solche Dienste müssen separat angefordert und können von Zwischeninstanzen, wie zum Beispiel Verlagen, übernommen werden.

4.2 Wissenschaftliche Publikation und Fachblätter

In der Wissenschaft ist ein enger und schneller Informationsfluss sehr wichtig. Das Interesse eines Wissenschaftlers besteht in der weiten Verbreitung seines Werkes, die finanziellen Zusatzeinnahmen über einen Buchveröffentlichung sind nicht relevant. Mit einer elektronischen Veröffentlichung auf dem Internet erreichen wissenschafliche Publikationen eine grosse Verbreitung mit sehr kleinem Aufwand. Der Umweg über Verwertungsgesellschaften entfällt. Die Texte werden dadurch nicht mehr von einen Verlag aufbereitet und müssen vom Forscher selber gestaltet und in eine per Internet lesbare Form gebracht werden. Der zukünftige Forscher muss also seine Arbeiten auch präsentieren können und überlässt dies nicht mehr den Verlagen. Zudem müssen auch die Urheberrechte nicht mehr an die Verlage abgegeben werden, sondern bleiben beim Forscher, der allein über die Publikation entscheidet. Die hohen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der Werke in gedruckter Form entfallen. Die Wissenschaftspublikationen, die oftmals nur wegen der kleinen Auflage und den dadurch entstehenden Kosten sehr teuer sind, könnten so gratis zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dies zu einer Senkung des Angebots führen würde.

Auch Ausgaben für den Bibliotheksetat würden sinken, da die Artikel jeweils bei Bedarf vom Internet geholt werden können. Dies ist ein enormer Vorteil für Randgebiete mit wenigen Forschern, denn auf deren Artikel wird gerade bei Kürzungen im Bibliotheksetat zuerst verzichtet. [siet94]

4.3 Business Information und Informationsanbieter

Gerade Werte die nicht einfach reproduziert werden können, werden immer wichtiger. Zentraler Aspekt ist die Aufbereitung der Informationen genau nach dem Kundenwunsch. Diese spezielle Information, die nur für den Kunden sinnvoll ist, kann kostenpflichtig sein.

Wichtiger Grundgedanke ist, dass die Zusatzleistungen oder die Form in der das geistige Eigentum präsentiert wird, den Marktwert bestimmt. Der Wert eines physikalischen Buches liegt nicht mehr an der Information im Buch, den diese Information ist frei verfügbar, sondern in der physikalischen Form des Buches.

Zudem sollte eine Beziehung zwischen dem Informationsanbieter und dem Kunden entstehen. Der Anbieter liefert die Informationsinhalte frei zum Kunden. Um die Daten jedoch verwenden zu können, benötigt der Kunde oft Support, der ihm kostenpflichtig zur Verfügung gestellt wird.

Die Arbeit für zukünftige Informationsanbieter besteht also im Aufbereiten, Präsentieren und Verständlichmachen von Inhalten.

Der Wert einer Information ist vom Zeitpunkt abhängig. Während eine gerade exklusiv verbreitete Information einen hohen Wert hat, verliert sie ihn nach kurzer Zeit. Die Zeitschrift Wired hat sich das zum Prinzip gemacht, während die Printausgabe den neusten Stand hat, erscheinen alle Artikel etwa drei Wochen später in Onlineform. Wer jetzt gerade die Information benötigt, muss sie auf dem herkömmlichen Weg kaufen, danach ist sie aber gratis verfügbar.

4.4 Künstlerische Werke und Unterhaltungsmedien

Durch die weltweite Konkurrenzsituation ist es für den Künstler immer schwieriger sein Produkt zu vermarkten. Es finden sich viele Anbieter die ähnliche Werke anbieten. Esther Dyson geht davon aus, dass es in Zukunft wenige Künstler mit einem weltweiten Bekanntheitsgrad geben wird. Die Künstler werden eher einen lokalen Bekanntheitsgrad in einer lokalen Gemeinschaften haben, wobei lokal nicht örtlich gemeint ist. Eine andere Möglichkeit wäre ihre Werke als Werbung für andere Produkte anzubieten und so ihre finanzielle Entschädigung, von der Werbefirma und nicht mehr direkt vom Benützer ihrer Werke zu beziehen. Dies hätte aber eine Abhängigkeit der Künstler von einer Werbefirma zur Folge.

Auch das Mikrobilling das Zahlungen von extrem kleinen Beträgen übers Internet ermöglichen sollte, könnte den Künstlern zu einer Entschädigung helfen.

Eine Chance besteht für Dyson in den nicht digital reproduzierbaren Werken. In diese Kategorie gehören zum Beispiel Theaterstücke. Die digitale Aufnahme per Film ist nur ein Abklatsch des Orginals. Die Atmosphäre, die gesellschaftliche Umgebung machen eine Aufführung zu einem einzigartigen Akt.

[TITELBLATT] [INHALT] Kapitel [K1] [K2] [K3] [K4] [K5] [K6] [Fussnoten] [Quellen]


5 Schlussfolgerungen und kritische Betrachtungen

5.1 Rechtliche Regulierungen für geistiges Eigentum

Die Entscheidung über die Art der Copyrightgesetze im Internet ist noch nicht gefallen. Die Tendenzen zeigen klar auf einen Kompromiss der Interessengruppen  in einer gemässigten Gesetzgebung für geistiges Eigentum. Es stellt sich nun die Frage ob die Copyright-Industrie ihren Aussagen, in die elektronische Publikation nicht zu investieren, falls ihre Rechte nicht genügend geschützt seien und sie genügend Durchsetzungskraft haben, treu bleiben. Ein Ausbleiben der Unterhaltungsindustrie könnte eine Verzögerung der Kommerzialisierung des Internets zur Folge haben. Ob die neuen im Internet entstehenden Informationsdienste dem herkömmlichen Angebot Konkurrenz bieten können und sogar qualitativ überbieten können, ist nicht klar. Jedenfalls könnten sie dadurch die auf dem Copyright basierenden Industrien zwingen, ihre Aktivität im Internet zu erhöhen.

5.2 Technologische Entwicklungen

a) Zahlungen übers Internet: Mikrobilling

Eine Technologie, die schon lange erwartet und als Killerapplikation bezeichnet wird,  ist die finanzielle Bezahlung übers Internet. Dadurch sollte es ermöglicht werden Dienste kostenpflichtig zu machen. Mit extrem kleinen Beiträgen, die sich im Rappenbereich bewegen, könnten Suchdienste wie Altavista wirtschaftlich rentieren. Fragwürdig ist hingegen, ob nicht andere Dienstanbieter beginnen würden, dasselbe gratis zu Werbezweck zur Verfügung zu stellen.

b) Entwicklung der Computertechnologie

Die momentane Navigation durchs Internet und die Ergonomie des Computers stehen noch in ihren Anfängen. Während eine in Buchform aufbereitete Lektüre einfach zu lesen ist, ermüdet die lange Zeit an einem Monitor den Menschen. Das Benützen des World Wide Web benötigt immer noch gewisse Computerkenntnisse. Durch zukünftige Softwareentwicklungen und Hardwareentwicklungen sollte dies vereinfacht und verbessert werden. LCD-Bildschirm e,die handlicher und portabler wären, könnten eine Konkurrenz zur Tageszeitung in Papierform werden. Ob diese technologischen Entwicklungen jedoch möglich sind, ist noch nicht klar. Auch stellt sich die Frage nach dem zukünftigen Browser. Erstmals wurde Software präsentiert, die nach dem herkömmliche Push-Prinzip funktionieren (Marimba, Pointcast), ob diese jedoch eine Konkurrenz zu den herkömmlichen Browser sein können, ist fraglich.

5.3 Zusammenfassende Betrachtung

Beim Erarbeiten der Literatur wurde mir klar, dass eine klare Aussage über die Zukunft von geistigem Eigentum im Informationszeitalter nicht möglich ist.

Die Diskussion um die Auswirkung der Informationstechnologie auf geistiges Eigentum wird geführt von Interessengruppen, die über Druckmittel versuchen, die Technik zu ihrem Vorteil zu verwenden. Das dies jedoch nicht unbedingt der Beschaffenheit des Internets entspricht ist zweitrangig, da versucht wird über Gesetze die Entwicklung der Informationstechnologie in die gewünschte Richtung zu weisen. Interessanterweise wird versucht eine technologische Entwicklung zu blockieren um wirtschaftliche Einnahmequellen zu erhalten. Ähnliches Verhalten zeigt sich jedoch immer wenn neue Technologien sich durchzusetzen beginnen. In dieser Zeit des Umbruches werden die Weichen für die Zukunft des geistigen Eigentums auf dem Internet gestellt. Einige Veränderungen ergeben sich aber, egal welche zukünftige Gesetzgebung sich durchsetzen wird.

Sie beziehen sich vor allem auf die nicht kommerzielle Nutzung des Internets, also oftmals als ein Hilfsmittel zur Wissenschaft:

Eine interessante Zusammenfassung, die jedoch auf der Annahmen beruht, das Urheberrechtsgesetze unwichtig in der zukünftigen Informationsgesellschaft werden, liefert Esther Dyson:
[TITELBLATT] [INHALT] Kapitel [K1] [K2] [K3] [K4] [K5] [K6] [Fussnoten] [Quellen]


FUSSNOTEN:

[1] Der Begriff Copywrong wurde erstmals von Richard Stallman in seinem im Wired März 1993 erschienen Artikel Copywrong verwendet

[2] Die World Intellectual Property Organization (WIPO) ist die Internationale Instanz die sich mit der weltweiten Angleichung von Urheberrechten beschäftigt. [WIPO-Homepage]

[3] Vor allem die Frage nach dem Patentieren von Softwarealgorithmen stellt viel rechtliche Probleme. Weiterführende Quellen zum Thema:

[4] Clipper Chip: Von der amerikanischen Regierung in Auftrag gegeben, soll der Clipper Chip, sichere verschlüsselte Datenübertragungen ermöglichen, die jedoch auch vom Staat eingesehen werden dürfen.

[5] Digital Future Coalition: http:\\www.dfc.org

[TITELBLATT] [INHALT] Kapitel [K1] [K2] [K3] [K4] [K5] [K6] [Fussnoten] [Quellen]


QUELLEN:

Einige Quellen sind nur im Internet verfügbar, andere wiederum sowohl als Druckform und in elektroni-scher Form. Wenn immer möglich werden beide Quellen angegeben. Da sich die Links im Internet oftmals ändern, kann es sein, dass einige Texte an den angegeben URLs nicht gefunden werden. In der Online-Version (http://www.unizh.ch/~boosda/cybersem.html) dieses Textes wird versucht, die Links auf dem aktuellen Stand zu halten.

[whit94]
The Report of the Working Group on Intellectual Property Rights(1994): Intellectual Property and the National Information Infrastructure (White Paper), 1. September 1994
URL: http://www.uspto.gov/web/offices/com/doc/ipnii/

[bar95]
Barlow John Perry: Wein ohne Flaschen, Globale Computernetze, Ideen-Ökonomie und Urheberrecht. In: Stefan Bollmann, Hrsg. : Kursbuch Neue Medien, Bollmann Verlag, Mannheim, 1995. S.79 - 106
URL: http://www.hotwired.com/wired/2.03/features/economy.ideas.html

[brow97]
Browning John: Africa 1 Hollywood 0. Wired Issue 5.03 März 1997
URL:http://www.wired.com/5.03/netizen/

[cart96]
Carter Mary E: Electronic Highway Robbery. Peach Pit Press, Berkeley 1996

[coy]
Coyle Karen: Copyright in the Digital Age
URL: http://www.dla.ucop.edu/ec/sfpltalk.html

[dys95]
Dyson Esther. Intellectual Value. Wired Issue 3.07 July 1995
URL: http://www.hotwired.com/wired/3.07/features/dyson.html

[dys94]
Dyson Esher: Intellectual Property On The Net, 1994
URL: http://www.eff.org/pub/Publications/Esther_Dyson/ip_on_the_net.article

[fis93]
Fisher Janet: „Copyright: The Glue of the System.". Journal of Electronic Publishing,1993
URL:http://www.press.umich.edu/jep/works/fisher.copyright.html

[han96]
Hance Oliver: Internet-Business & Internet-Recht Rechtliche Regelungen auf der Datenautobahn. Mc Graw Hill, Brüssel, 1996

[kat96]
Katzenberger Paul: Elektronische Printmedien und Urheberrecht. Schäffer-Poeschel Verlag. Stuttgart 1996

[krbe96]
Kreile Reinhold, Becker Jürgen: Multimedia und die Praxis der Lizenzierung von Urheberrechten: GEMA-Jahrbuch 1995/1996
URL: http://www.gema.de/publik/jahr96/mm_inhalt.html

[leh96]
Lehman, Bruce A.: Business and Artists’ Rights in the Digital Age: Join Australia/OECD Conference on Security, Privacy and Intellectual Property Protection in the Global Information Infrastructue. Canberra, 7-8 February 1996
URL: http://www.nla.gov.au/gii/lehman.html

[lit96]
Litman Jessica: New Copyright Paradigms, 1996
URL: http://www.msen.com/~litman/paradigm.htm

[lit95]
Litman Jessica: „Revising Copyright Law for the Information Age." Twenty-third Annual Telecommu-nications Policy Research Conference, 2. Oktober 1995.
URL: http://swissnet.ai.mit.edu/6805/articles/int-prop/litman-revising/revising.html

[lit94]
Litman Jessica: The Exlusive Right to Read: The Herbert Tenzer Memorial Conference: Copyright in the Twenty-First Century, The Role of the Copyright Office, 1994
URL: http://yu1.yu.edu/csl/journals/aelj/articles/13-1/litman.html

[loun]
Loundy David: Revising the Copyrigth Law for Electronic Publishing
URL: http://www.leepfrog.com/E-Law/Revising-HyperT.html

[lud96]
Ludlow Peter: Piracy, Property Rights, etc.: Does Information „Want to Be Free?": In. Ludlow Peter Hrsg: High Noon on the Electronic Frontier: Conceptual Issues in Cyberspace. The MIT Press. Massachusetts 1996 URL:http://senlab2.sbs.sunysb.edu/Users/pludlow/intro1.html

[lur96]
Lühr Rüdiger: Kommen die Urheber auf der Datenautobahn unter die Räder?: Menschen Machen Medi-en. Zeitschrift der IG Medien. 3.96

[mac96]
Mack Lisa: World Intellectual Property Organization Protocol, 1996:
URL: http://www.libraries.wayne.edu/~jlitman/pmack.html

[nor95]
Norderhaug, Terje and Oberding, Juliet M. (1995): „Designing a Web of Intellectual Property."
URL: http://www.ifi.uio.no/~terjen/pub/webip/950220.html

[sam97]
Samuelson Pamela: Big Media Beaten Back. Wired Issue 5.03 März 1997
URL:http://www.wired.com/5.03/netizen/

[sam96]
Samuelson Pamela: The Copyright Grab. Wired Issue 4.01 Januar 1996
URL:http://www.hotwired.com/wired/whitepaper.html

[samoct91]
Samuelson Pamela: Digital Media and the Law. Communication of the ACM. Oktober 1991 URL:http://www.eff.org/pub/Intellectual_property/digital_media_and_law.paper

[samar91]
Samuelson Pamela : Is Information Property?. Communication of the ACM. März 1991 URL:http://www.eff.org/pub/Intellectual_property/is_info_property.paper

[schw96]
Schwarz Matthias: Urheberrecht im Internet. 1996
URL: http://www.jura.uni-muenchen.de/Institute/internet:II.html

[siet94]
Sietman Richard: Elektronisches Publizieren: Vor dem Phasensprung
URL: http://www.nonlin.tu-muenchen.de/chaos/Dokumente/physbl50.html

[stal93]
Stallman Richard M.: Copywrong. Wired Issue 1.03 März 1993 URL:http://www.wired.com/wired/1.3/departments/idees.fortes/stallman.copyright.html

[zan96]
Zanger Georg: Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter. Orac Verlag. Wien 1996

[TITELBLATT] [INHALT] Kapitel [K1] [K2] [K3] [K4] [K5] [K6] [Fussnoten] [Quellen]



Versionenänderung:
Version 1.1: Korrektur von grammatikalischen Fehlern (20.11.97)
Version 1.2: Weitere Korrektur von grammatikalische Fehlern (29.11.97)

[Homepage] [My curriculum] [Papers] [Send me mail]